Seite drucken
Gemeinde Heroldstatt

Brauchtumsfeuer

Artikel vom 23.01.2023

Funkenfeuer, Sonnwendfeuer sowie Osterfeuer gehören in vielen Gemeinden zur Tradition. Bei der Veranstaltung eines solchen Brauchtumsfeuer sind jedoch die Belange des Umwelt- und Bodenschutzes zu beachten. Damit auch Ihre Brauchtumsveranstaltung alle Vorgaben einhält und Sie ein erfolgreiches Fest veranstalten können, erhalten Sie nachfolgenden einige Informationen.

Wann liegt eine Veranstaltung im Rahmen der Brauchtumspflege vor?
Das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen im Rahmen eines Brauchtumsfeuers kann gerechtfertigt sein. Denn in diesen Fällen dient das Feuer nicht der Beseitigung pflanzlicher Abfälle, sondern dem Zweck der Brauchtumspflege. Von einer Brauchtumspflege kann ausgegangen werden, wenn das Feuer von in der Ortsgemeinschaft verankerten Glaubensgemeinschaften, Organisationen oder Vereinen ausgerichtet wird und im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung für jedermann zugänglich ist (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.04. 2004 - 21 B 727/04; Ein Brauchtumsfeuer liegt nicht bereits vor, wenn ein Verein oder eine Privatperson im privaten Kreis einen kleinen Funken z.B. zur Osterzeit abhält. Das Feuer muss für die Öffentlichkeit zugänglich sein und insbesondere dem Gemeinschaftsgedanken dienen.).

Anmeldung
Die Brauchtumsfeuer sind im Vorfeld rechtzeitig bei der jeweiligen Gemeinde- oder Stadtverwaltung anzumelden, damit die örtliche Feuerwehr sowie die Leitstelle informiert werden kann. Die Leitstelle übernimmt keine Verantwortung über die mögliche Alarmierung von Feuerwehren bei eingehenden Notrufen.

Brennmaterial
Es dürfen nur die folgenden Brennmaterialien verwendet werden:

  • naturbelassenes und unbehandeltes Holz (z.B. Reisig, Christbäume, Gehölzschnitt, u. ä.)
  • Stroh (nur trocken)

Nicht verbrannt werden dürfen insbesondere: Altöl, gestrichenes oder lackiertes Altholz, Altreifen, Konstruktionsholz (Dachbalken etc.), Matratzen, Plastik, Möbel, Spanplatten, Sperrmüll, Zeitungen und bedrucktes Papier und andere Abfälle. Eine Verbrennung von unzulässiger Materialien stellt eine Abfallbeseitigung außerhalb von zugelassenen Anlagen dar und wird mit einem Bußgeld, gegebenenfalls sogar mit einem Strafverfahren geahndet.

Die Anlieferung des Brennmaterials sollte kurzfristig erfolgen und ist vom Veranstalter ständig zu überwachen. Sofern ungeeignete Materialien und Abfälle von Dritten abgelagert werden, haben die Veranstalter dafür zu sorgen, dass diese Abfälle ordnungsgemäß und schadlos beseitigt werden.

Weitere Vorgaben

  • Bei der Abhaltung eines Brauchtumsfeuers sind folgende Mindestabstände zu beachten:
    • 50 m zur nächsten Wohnbebauung
    • 50 m zu Baumbeständen, Wald, Feuchtflächen
    • 100 m zu Bundes-, Land- und Kreisstraßen
  • Bei starkem Wind darf das Brauchtumsfeuer nicht angezündet werden und ist bei einem aufkommenden Wind unverzüglich zu löschen.
  • Das Brauchtumsfeuer muss ständig von den Verantwortlichen beaufsichtigt werden. Die Feuerstelle darf erst verlassen werden, wenn Feuer und Glut ganz erloschen sind.
  • Vor dem Anzünden des Brauchtumsfeuers ist sicherzustellen, dass sich keine lebenden Tiere im Brennmaterial befinden.

Entsorgung
Die Rückstände und Reste der Brandstelle sind nach der Veranstaltung einer ordnungsgemäßen Entsorgung zuzuführen.

 

Bei weiteren Fragen können Sie sich gerne an die untere Abfallrechtsbehörde, Landratsamt Alb-Donau-Kreis, Tel.: Telefonnummer: 0731-185-1115 oder E-Mail wenden.

Fachdienst Umwelt- und Arbeitsschutz

Stand: Januar 2023

http://www.heroldstatt.de//rathaus-service/rathaus-aktuell