29. Änderung der 5. Fortschreibung 2030 des Flächennutzungsplanes des Gemeindeverwaltungsverbandes Laichinger Alb
Öffentliche Bekanntmachung
Entwurfsbeschluss
- Beteiligung der Öffentlichkeit -
29. Änderung der 5. Fortschreibung 2030 des Flächennutzungsplanes des Gemeindeverwaltungsverbandes Laichinger Alb für die Wohn- und Mischbaufläche mit der Bezeichnung „LF-W/M Rucken“ in der Stadt Laichingen auf Gemarkung Feldstetten.
Die Verbandsversammlung des Gemeindeverwaltungsverbandes Laichinger Alb hat am 18.09.2025 in öffentlicher Sitzung den Entwurf zur 29. Änderung der 5. Fortschreibung 2030 des Flächennutzungsplans des Gemeindeverwaltungsverbandes Laichinger Alb gebilligt und beschlossen, diesen Entwurf nach § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch zu veröffentlichen.
Ziel und Zweck der Planung
Im Rahmen der 29. Änderung wird entsprechend den Festsetzungen des seit dem 24.04.2024 (Aufstellungsbeschluss) in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan „Rucken I“, die Anpassung von Wohn- und gemischte Bauflächen in ebenfalls Wohn- und gemischte Bauflächen entsprechend den Ausweisungen der Baugebietstypen entsprechend dem Bebauungsplan vorgenommen.
Mit der Flächennutzungsplanänderung werden die planungs- und bauordnungsrechtlichen Grundlagen zur Arrondierung der bestehenden Wohn- und gemischten Bauflächen am östlichen Siedlungsrand von Laichingen-Feldstetten geschaffen.
Die Stadt beabsichtigt innerhalb des parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes ein Wohn- und Mischgebiet auszuweisen.
„Mit der Aufstellung des Bebauungsplans sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Siedlungserweiterung im östlichen Siedlungsbereich von Feldstetten geschaffen werden.
Um die Siedlungsfläche zu erweitern wurden schon im Jahr 2020 verschiedene Strukturkonzepte für eine sinnvolle und machbare Ergänzung als Arrondierung der Wohnbauflächen erarbeitet.
Um den Bedarf an Bauplätzen in Laichingen in den nächsten Jahren decken zu können ist, die Erschließung neuer Bauflächen notwendig.
Alle Konzepte wurden dahin entwickelt, dass eine spätere abschnittsweise Erschließung grundsätzlich möglich ist.
Städtebauliches Ziel ist es, den bestehenden Siedlungsbereich zu erweitern, in dem insbesondere die folgenden Aspekte berücksichtigt werden:
- Entwicklung einer Bebauung, die der Struktur der landschaftlichen Umgebung entspricht.
- Berücksichtigung ökologischer Zielsetzungen, insbesondere soll das Wohngebiet durch Pflanzmaßnahmen gestaltet werden.
- Entwicklung einer sparsamen Verkehrserschließung.
- Möglichkeit der Bebauung mit verschiedenen Gebäudetypen auf Grundstücken mitentsprechenden Grundstücksgrößen (160m²-1300m²), die je nach Bedarf flexibel vermarktet werden können.
- flexible Möglichkeiten der Grundstückszuschnitte für verschiedene Bauformen.“
Der Änderungsbereich befindet sich auf der Gemarkung Feldstetten und grenzt östlich an den bestehenden Siedlungsbereich an. Er umfasst die Flurstücke
Nr. 1225 ; 1226; 1227; 1228; 1229; 1230; 1230/1; 1232; 1233; 1233/1; 1234; 1235; 1236; (alle teilweise bis auf 1233/1).
Westlich des Plangebiets grenzt die bestehende Bebauung an. Nördlich, östlich und südlich des Änderungsbereiches befinden sich landwirtschaftliche Flächen.
Der räumliche Änderungsbereich umfasst in dieser Abgrenzung ca. 0,77 ha.
Das Plangebiet wird wie in der nachfolgenden Planzeichnung dargestellt begrenzt:
Auslegung
Es besteht für jedermann die Möglichkeit die Planung mit Vertretern der Verwaltung zu erörtern und sich zu der Planung zu äußern.
Der Entwurf der 29. Änderung der 5. Fortschreibung 2030 des Flächennutzungsplans des Gemeindeverwaltungsverbandes Laichinger Alb wird mit Begründung (jeweils mit dem Datum vom 18.09.2025) und den nach Einschätzung des Verbands wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen und umweltbezogenen Informationen
von Montag, dem 29.09.2025 bis Freitag, dem 31.10.2025,
auf der Internetseite des Verbandes unter der Internet-Adresse www.gvv-lai.de veröffentlicht und über das zentrale Internetportal des Bundes und der Länder unter folgendem Link https://www.uvp-verbund.de/kartendienste zugänglich gemacht.
Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet sind die Unterlagen der 29. Flächennutzungsplanänderung an folgender öffentlich zugänglichen Stelle einsehbar:
Im Rathaus der Gemeinde Heroldstatt, Am Berg 1, 72535 Heroldstatt (Zimmer 2, Foyer, Erdgeschoss) zu den unten genannten Öffnungszeiten:
Öffnungszeiten:
Montag: von 8:00 bis 12:00 Uhr
Dienstag . von 8:00 bis 12:00 Uhr und von 14:00 bis 16:00 Uhr
Donnerstags von 8:00 bis 12:00 Uhr und von 14:00 bis 18:30 Uhr
Freitags von 8:00 bis 12:00 Uhr
und nach telefonischer Vereinbarung
Umweltbezogene Informationen
Folgende, bereits vorliegende umweltbezogene Informationen sind verfügbar und werden einschließlich Begründung der Flächennutzungsplanänderung ausgelegt.
a.) Begründung mit Aussagen zur Umweltverträglichkeit vom 18.09.2025
Auswirkungen nach § 13 NatSchG sind erhebliche Beeinträchtigungen zu vermeiden und nicht vermeidbare, erhebliche Beeinträchtigungen durch Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen zu kompensieren. Mit der Ausweisung von Bauflächen sind Auswirkungen auf Natur und Landschaft mit ihren Schutzgütern Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt, Boden und Fläche, Grund- und Oberflächenwasser, Luft und Klima, Mensch und Gesundheit, Erholung und Landschaftsbild sowie Kultur- und Sachgüter in unterschiedlichen Ausprägungen verbunden. Voraussichtlich erhebliche Auswirkungen sind in der Abwägung zu berücksichtigen.
Die Auswirkungen auf die betroffenen Schutzgüter sowie die vorgeschlagenen Maßnahmen lassen sich wie folgt zusammenfassen:
- Durch die geplante Bebauung kommt es zu Veränderungen der Umweltsituation. Die Auswirkungen auf die betroffenen Schutzgüter sowie die vorgesehenen Maßnahmen lassen sich wie folgt zusammenfassen:
Mensch und Gesundheit, Bevölkerung insgesamt
Im Süden des Geltungsbereichs ist mit kleinflächigen Überschreitungen der Orientierungswerte des Lärmschutzes durch die südlich verlaufende B28 zu rechnen.
- Tiere, Pflanzen, biologische Vielfalt
Die geplante Bebauung führt zu einem Verlust von Biotoptypen sowie zum Verlust eines Brutreviers der Feldlerche. Zur Vermeidung von Verbotstatbeständen gem. § 44 Abs. 1 BNatSchG sind vorgezogene Maßnahmen zur Förderung der Feldlerche vorgesehen. Zudem sind planexterne Ausgleichsmaßnahmen festzusetzen.
- Boden
Die Flächeninanspruchnahme führt zum Verlust von Bodenfunktionen. Es treten erhebliche Umweltauswirkungen ein. Diese werden durch den schonenden Umgang mit Böden und die Verwendung von wasserdurchlässigen Bodenbelägen gemindert. Eine Kompensation findet schutzgutübergreifend durch noch zu konkretisierende planexterne Maßnahmen statt.
- Wasser
Das anfallende Niederschlagswasser wird vor Ort zurückgehalten. Eine Erhöhung des Oberflächenabflusses ist daher nicht zu erwarten. Erhebliche Beeinträchtigungen des Schutzguts Wasser können hierdurch vermieden werden.
- Klima, Luft
Es treten keine erheblichen Umweltauswirkungen ein bzw. es kommt zu keiner erheblichen Verschlechterung der lokalen Klimaverhältnisse.
- Landschaft
Es ergeben sich aufgrund der neuen Baukörper visuelle Veränderungen. Durch Pflanzmaßnahmen erfolgt eine Durchgrünung des Gebiets.
- Kultur- und sonstige Sachgüter
Es ist nicht von erheblichen Umweltauswirkungen auf Kultur- und sonstige Sachgüter durch das geplante Vorhaben auszugehen.
- Wechselwirkungen
Auf räumliche und funktionale Beziehungen zwischen einzelnen Elementen eines Schutzguts und die funktionalen Beziehungen zwischen den Schutzgütern wurde in den vorangegangenen Abschnitten hingewiesen. Darüber hinaus sind keine Wechselwirkungen zu erwarten.
- Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Nichtdurchführung der Planung
Bei Nichtdurchführung der Planung ist auf der Fläche die Beibehaltung der bisherigen Nutzung anzunehmen, sodass sich voraussichtlich der Umweltzustand nicht wesentlich ändert.
- Maßnahmen zur Vermeidung, Minderung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen
Maßnahmen zur Vermeidung, Minderung und Ausgleich werden nachstehend zusammengefasst aufgeführt:
▪ Zeitbeschränkungen für Gehölzfällungen, Baufeldfreimachung und Abbrucharbeiten
▪ Maßnahmen zur Förderung der Feldlerche
▪ Kontrolle von Gebäuden und ggf. Anbringen von Nist- und Quartierhilfen
▪ Beschränkung der Beleuchtung und Vogelkollisionsschutz
▪ Schonender Umgang mit Böden
▪ Verwendung wasserdurchlässiger Beläge
▪ Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser
▪ Pflanzung von Einzelbäumen
▪ Gestaltung des Retentionsbeckens
▪ Planexterne Ausgleichsmaßnahmen
b.) Umweltbezogene Gutachten, Hinweise und Stellungnahmen
Stellungnahmen des Landratsamts Alb-Donau-Kreis – Kreisentwicklung -, Schillerstraße 30, 89077 Ulm, vom 10.01.2025
- Betroffene Themenkomplexe:
Forst und Naturschutz.
- Betroffene Umweltbelange i.S.d. §§ 1 Abs. 6 Nr. 7a), 1a BauGB:
Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt.
Stellungnahme des Regierungspräsidiums Tübingen - Raumordnung - , Konrad-Adenauer-Straße 20, 72072 Tübingen, vom 12.12.2024
- Betroffene Themenkomplexe:
Belange der Raumordnung, Plausibilitätsprüfung, Flächenumwidmung.
- Betroffene Umweltbelange i.S.d. §§ 1 Abs. 6 Nr. 7a), 1a BauGB:
Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Flächen, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wir- kungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt.
Stellungnahme des Regierungspräsidiums Freiburg – Abteilung 9, Landesamt für Geologie,
Rohstoff und Bergbau, Albertstraße 5, 79104 Freiburg, vom 16.12.2024
- Betroffene Themenkomplexe:
Untergrundverhältnisse, Versickerung von Oberflächenwasser, Geotechnik, Boden, Mineralische Rohstoffe, Grundwasser, Bergbau, Geotopschutz.
- Betroffene Umweltbelange i.S.d. §§ 1 Abs. 6 Nr. 7a), 1a BauGB:
Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Flächen, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wir- kungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt.
Stellungnahme des Landesamts für Denkmalpflege im Regierungspräsidium Stuttgart
Ref. 83.1, Berliner Straße 12, 73728 Esslingen Am Neckar, vom 11.12.2024
- Betroffene Themenkomplexe:
Bau- und Kunstdenkmalpflege, Archäologische Denkmalpflege.
- Betroffene Umweltbelange i. S. d. §§ 1 Abs. 6 Nr. 7d), 1a BauGB:
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter.
Jedermann kann während der angegebenen Veröffentlichungsfrist, also bis einschließlich 31.10.2025, Stellungnahmen an info@gvv-lai.de richten. Die Stellungnahmen sind vorzugsweise elektronisch zu übermitteln. Bei Bedarf können Stellungnahmen auch mündlich zur Niederschrift während der Öffnungszeiten beim Gemeindeverwaltungsverband (Anschrift siehe oben) vorgebracht oder schriftlich auf dem Postweg an den Gemeindeverwaltungsverband (Anschrift siehe oben) gesendet werden. Bei schriftlich vorgebrachten Stellungnahmen sollte die volle Anschrift der Beteiligten angegeben werden. Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan unberücksichtigt bleiben können.
Zudem wird darauf hingewiesen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Abs. 2 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz gemäß § 7 Abs. 3 S. 1 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Auslegungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.
Datenschutz
Im Zuge der Bearbeitung von Stellungnahmen werden darin enthaltene personenbezogene Daten unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen verarbeitet; die Verarbeitung erfolgt nur zum Zweck des Bauleitplanverfahrens. Weitere Informationen zum Datenschutz sind unter der Internetadresse des Gemeindeverwaltungsverbands veröffentlicht und liegen mit den o.g. Unterlagen öffentlich aus.
Es wird weiter darauf hingewiesen, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten auf der Grundlage des § 3 BauGB in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und dem Landesdatenschutzgesetz erfolgt.
Nellingen, den 25. September 2025
Christoph Jung
Verbandsvorsitzender





