Dienstleistungen: Gemeinde Heroldstatt

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Ausländische Zeugnisse - Anerkennung beantragen

Die Anerkennung ist notwendig, wenn Sie beispielsweise

  • bestimmte weiterführende Schulen besuchen oder
  • sich für bestimmte Ausbildungsberufe bewerben oder möchten.
  • einen Beruf in der Kindertagesbetreuung ausüben möchten.

Zur Anerkennung wird der ausländische Bildungsnachweis einem vergleichbaren Abschluss in Baden-Württemberg zugeordnet.

Beispiele für Zeugnisse oder Abschlüsse, die zugeordnet beziehungsweise anerkannt werden:

  • Realschulabschluss oder ein dazu gleichwertiger Ausbildungsstand
  • Hauptschulabschluss oder ein dazu gleichwertiger Ausbildungsstand
  • Berufsabschluss einer reglementierten Ausbildung im Bereich Kindertagesbetreuung
  • Hochschulreife für berufliche Zwecke
  • Hochschulzugangsqualifikation für deutsche Bewerber und Bewerberinnen mit ausländischen Bildungsnachweisen
  • Berufliche Anerkennung von schulisch erworbenen Berufsausbildungen im Ausland
  • Berufliche Anerkennung von Sport- und Gymnastiklehrern beziehungsweise Sport- und Gymnastiklehrerinnen im freien Beruf

Voraussetzungen

Für die Anerkennung von schulischen Abschlüssen:

  • Sie haben Ihren Hauptwohnsitz in Baden-Württemberg oder
  • Sie können als Nicht-EU-Bürger mit Wohnsitz außerhalb von Baden-Württemberg eine vorläufige Zusage über einen Ausbildungsplatz in Baden-Württemberg vorlegen, das heißt eine Ausbildungsstelle in Baden-Württemberg bescheinigt, dass eine Ausbildung vorbehaltlich der Zeugnisanerkennung vorgesehen ist. Allein der Nachweis über eine Bewerbung um einen Ausbildungsplatz in Baden-Württemberg ist nicht ausreichend. Oder
  • Sie können als Bürger der EU, EWR beziehungsweise Schweiz einen Nachweis über die Aufnahme im Bewerbungsverfahren für eine Aus- oder Weiterbildung, eine Beschäftigung in Baden-Württemberg vorlegen oder
  • Sie haben sich als deutsche Staatsangehörige beziehungsweise als deutscher Staatsangehöriger für ein Studium in Baden-Württemberg beworben oder wollen sich bewerben.

Hinweis: Für Abschlüsse aus Baden-Württemberg sind wir jedoch nicht zuständig.

Verfahrensablauf

  • Sie müssen die Anerkennung schriftlich beantragen. Nutzen Sie das entsprechende bereit gestellte Formular. Beachten Sie die besonderen Hinweise. Nennen Sie auch den Zweck, für den Sie die Bewertung benötigen.
  • Senden Sie das ausgefüllte Antragsformular mit allen erforderlichen Unterlagen mit der Post an die zuständige Stelle. Sie können den Antrag auch per E-Mail in einem PDF-Anhang senden.
  • Über die Ergebnisse der Zeugnisprüfung und über eine mögliche Anerkennung der Gleichwertigkeit werden Sie schriftlich informiert.
  • Die Zeugnisanerkennungsstelle stellt Ihnen bei Anerkennung der erworbenen Qualifikation eine Bescheinigung darüber aus. Mit dem Bescheid erhalten Sie auch Informationen zur Überweisung der Gebühren. Schicken Sie kein Bargeld.

Fristen

frühzeitig, beachten Sie mögliche Bewerbungsfristen

Unterlagen

Anerkennung schulischer Bildungsnachweise:

  • Antragsformular schulische Anerkennung vollständig ausgefüllt
  • Kopie des Passes beziehungsweise Personalausweises oder bei deutscher Staatsangehörigkeit des aktuellen Personalausweises
  • wenn der Name im Zeugniseintrag und der Name im Ausweisdokument nicht übereinstimmen: Nachweis über Namensänderung, originalsprachlich und gegebenenfalls in amtlicher Übersetzung
  • für Staatsangehörige eines Nicht-EU-Mitgliedstaates: Aufenthaltstitel (mit Zusatzblatt)
  • ausländische originalsprachliche Schulabschlusszeugnisse mit Fächer- und Notenübersichten
  • Studiennachweise oder Abschlussdiplom des Studiums mit Fächer- und Notenübersichten aus dem Ausland (falls vorhanden)
  • wenn Sie eine Gebührenbefreiung wegen geringen Einkommens beantragen, benötigen Sie außerdem:
    • Nachweise über das Familieneinkommen, zum Beispiel Kopie von Lohn- oder Gehaltsabrechnung, Jobcenterbescheid über Arbeitslosengeld.
    • Nachweis über die Anzahl der Familienmitglieder Haushaltsmitglieder, zum Beispiel falls vorliegend Kopie einer erweiterten Meldebestätigung, Heiratsurkunde oder der Geburtsurkunden der Kinder

Anerkennung beruflicher Bildungsnachweise:

  • Antragsformular berufliche Anerkennung vollständig ausgefüllt
  • Kopie des Passes beziehungsweise Personalausweises oder bei deutscher Staatsangehörigkeit des aktuellen Personalausweises
  • wenn der Name im Zeugniseintrag und der Name im Ausweisdokument nicht übereinstimmen: Nachweis über Namensänderung, originalsprachlich und gegebenenfalls in amtlicher Übersetzung
  • tabellarischer Lebenslauf
  • Nachweise über Berufsqualifikation mit Fächer- und Notenübersichten
  • Nachweise zur Berufstätigkeit (zum Beispiel Arbeitsbuch, Arbeitszeugnisse)
  • wenn Sie eine Gebührenbefreiung wegen geringen Einkommens beantragen, benötigen Sie außerdem:
    • Nachweise über das Familieneinkommen, zum Beispiel Kopie von Lohn- oder Gehaltsabrechnung, Jobcenterbescheid über Arbeitslosengeld.
    • Nachweis über die Anzahl der Familienmitglieder Haushaltsmitglieder, zum Beispiel falls vorliegend Kopie einer erweiterten Meldebestätigung, Heiratsurkunde oder der Geburtsurkunden der Kinder

Wichtig: Bitte reichen Sie Ihre Bildungsnachweise (für die schulische Anerkennung) und deren amtliche Übersetzungen als amtlich beglaubigte Kopien ein. Kopien sind amtlich beglaubigt, wenn ein Originalstempel darauf bescheinigt, dass die Kopie mit dem Original übereinstimmt. Andere originalsprachliche Dokumente können Sie originalsprachlich und in amtlicher Übersetzung als einfache Kopie, nicht als amtlich beglaubigte Kopie, vorlegen.

Bitte lassen Sie von allen Zeugnisse und weiteren Unterlagen, die nicht in deutscher oder englischer Sprache verfasst sind, eine amtliche Übersetzung anfertigen. Von der Übersetzung senden Sie uns eine Kopie zu, die Originalübersetzung behalten Sie selber. Amtlich vereidigte Übersetzer in Deutschland finden Sie unter: Startseite - Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank (Link: https://www.gerichtsdolmetscherverzeichnis.de/Recherche/).


Unterlagen in englischer oder französischer Sprache müssen in der Regel nicht übersetzt werden.

Hinweis: Amtliche Übersetzungen dürfen nur von vereidigten Übersetzern oder Übersetzerinnen vorgenommen werden.

Kosten

Bescheinigung über eine erworbene Qualifikation: 100,00 EUR

Bei geringem Einkommen können Sie formlos eine Gebührenbefreiung beantragen. Fügen Sie hierzu Ihrem Antrag folgende Nachweise bei:

  • Nachweise über das Familieneinkommen, zum Beispiel Kopie von Lohn- oder Gehaltsabrechnung, Jobcenterbescheid über Arbeitslosengeld.
  • Nachweis über die Anzahl der Familienmitglieder Haushaltsmitglieder, zum Beispiel falls vorliegend Kopie einer erweiterten Meldebestätigung, Heiratsurkunde oder der Geburtsurkunden der Kinder

Bearbeitungsdauer

Abhängig von der Zahl der eingehenden Anträge kann die Bearbeitungszeit mehrere Wochen und Monate betragen.

Ist Ihr Fall dringend und Sie können das nachweisen, zum Beispiel durch eine vorläufige Ausbildungs- beziehungsweise Einstellungszusage oder Hinweis auf eine Studienbewerbungsfrist, kann die zuständige Stelle eine schnellere Bearbeitung anstreben.

Sonstiges

Persönliche Vorsprache ist nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.

Rechtsgrundlage

Landeshochschulgesetz (LHG):

  • § 58 Hochschulzugang

Bundesvertriebenengesetz (BVFG):

  • § 10 Prüfungen und Befähigungsnachweise

Berufliche Anerkennung

Hochschulzugang

Zuständigkeit

die Zeugnisanerkennungsstelle des Regierungspräsidiums Stuttgart

Vertiefende Informationen

  • Zeugnisanerkennungsstelle des Regierungspräsidiums Stuttgart
  • Einzelheiten zur Anerkennung von Berufsabschlüssen und berufsqualifizierenden Abschlüssen aus dem Ausland finden Sie in der Leistungsbeschreibung "Ausländische Berufsabschlüsse für HWK-Berufe - anerkennen lassen" beziehungsweise "Ausländische Berufsabschlüsse für IHK-Berufe - anerkennen lassen".
  • Ausländische Studienbewerberinnen und Studienbewerber mit Hochschulzugangsberechtigung erhalten Informationen in der Leistungsbeschreibung "Ausländische Hochschulzugangsberechtigung - Anerkennung beantragen".
  • Weitere Informationen für Vereidigte Übersetzer oder Übersetzerinnen finden Sie auf der Internetseite der Gerichtsdolmetscher und Gerichtsdolmetscherinnen.

Freigabevermerk

06.07.2026 Regierungspräsidium Stuttgart